Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/22/0010

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2014/22/0011

Ra 2014/22/0012

Ra 2014/22/0013

Ra 2014/22/0014

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2014/22/0132 E 26.02.2015

Rechtssatz

Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels ergibt sich nicht unmittelbar aus Paragraph 20, Absatz eins, NAG 2005. Paragraph 20, Absatz eins, NAG 2005 bestimmt seinem Wortlaut nach nicht, dass Aufenthaltstitel, für die im Zuge der Erteilung keine bestimmte Dauer normiert wird, "ex lege" als für die Dauer von zwölf Monaten erteilt zu gelten haben, sondern er ordnet (lediglich) an, für welchen Zeitraum - nämlich für zwölf Monate - Aufenthaltstitel grundsätzlich auszustellen sind, wenn keiner der angeführten Ausnahmefälle (es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf) vorliegt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220010.L03