Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/22/0010

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2014/22/0011

Ra 2014/22/0012

Ra 2014/22/0013

Ra 2014/22/0014

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2014/22/0132 E 26.02.2015

Rechtssatz

Über den Zeitraum bzw. die Dauer eines Anspruches bzw. einer Pflicht ist eindeutig bestimmbar abzusprechen (Hinweis E 4. Juni 2008, 2007/08/0165; E 16. Juni 2004, 2001/08/0034). Auch bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels hat der Spruch den Zeitraum festzulegen, für den dieser erteilt wird. Die fehlende Bestimmtheit des Zeitraumes, für den die beantragten Aufenthaltstitel erteilt werden sollten, belastet das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220010.L02