Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0151

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/18/0078 E 10. Dezember 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gefahr der Verfolgung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe vergleiche das zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 ergangene, in seinen diesbezüglichen Erwägungen aber auch auf die aktuelle Rechtslage übertragbare E vom 28. Mai 2009, 2008/19/1031, mwN).