Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0021

Rechtssatz

Will sich der Revisionswerber mit seinem Vorbringen auf ein Abweichen von der Rechtsprechung berufen, muss er konkret darlegen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung abweicht (Hinweis B vom 28. Februar 2014, Ro 2014/16/0004, und B vom 18. Juni 2014, Ra 2014/18/0002).