Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/20/0017

Rechtssatz

Die in Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann -

entgegen den Materialien - hier nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des (bis Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden) Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht (mehr).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/20/0018