Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/19/0117

Rechtssatz

Soweit in den in der Revision vorgebrachten Gründen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGG allgemein ein Abweichen von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet wird, zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung bei einer Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (Hinweis B vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001).