Verwaltungsgerichtshof
18.11.2015
Ra 2014/18/0139
Im Rahmen der Interessenabwägung bei einer Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 hätte sich das BVwG näher mit der Frage der Fortsetzung des Familienlebens der Revisionswerberin mit ihrem Ehegatten, von dem sie zum Entscheidungszeitpunkt des angefochtenen Beschlusses ein Kind erwartete, auseinandersetzen müssen. Dabei hätte es den Umstand berücksichtigen müssen, dass dem Ehemann der Revisionswerberin in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Dass für ihn dennoch ein Umzug in sein (und ihr) Herkunftsland Irak in Frage kommen würde, um dort das Familienleben mit der Revisionswerberin fortsetzen zu können, hat das BVwG nicht festgestellt, auch nicht, dass dies für Ungarn zuträfe, wobei es sich dazu auch nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob dem Ehemann in Ungarn überhaupt ein Aufenthaltsrecht infolge der Eheschließung zukäme (Hinweis E vom 6. November 2009, 2008/19/0532, oder vom 20. Jänner 2011, 2007/01/0425).