Verwaltungsgerichtshof
02.09.2014
Ra 2014/18/0062
Werden in der Zulassungsbegründung neben den verfassungsrechtlichen Bedenken auch solche geltend gemacht, die sich aus dem Unionsrecht ergeben sollen, wäre die Revision zulässig, soweit den diesbezüglichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukäme.
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180062.L04