Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.09.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/18/0062

Rechtssatz

Werden in der Zulassungsbegründung neben den verfassungsrechtlichen Bedenken auch solche geltend gemacht, die sich aus dem Unionsrecht ergeben sollen, wäre die Revision zulässig, soweit den diesbezüglichen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung zukäme.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180062.L04