Verwaltungsgerichtshof
15.12.2014
Ro 2014/17/0121
Keinesfalls kann aus dem Urteil des EuGH, Robert Pfleger u.a., Rs C-390/12, abgeleitet werden, der EuGH habe damit zum Ausdruck bringen wollen, dass die Geltung des Amtswegigkeitsprinzips im Zusammenhang mit der hier vom österreichischen Gericht zu prüfenden unionsrechtlichen Frage, ob Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, soweit damit Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit vorgenommen werden, im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt sind, ausgeschlossen sei.
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170121.J13