Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0121

Rechtssatz

Die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts oder mindestens die Kontrolle durch unabhängige Instanzen (wenn der maßgebliche Sachverhalt bereits festgestellt wurde) ist im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK und bei Geltendmachung gemeinschaftsrechtlicher (nunmehr unionsrechtlicher) Positionen geboten, weil nur so effektiver Rechtsschutz im Sinne dieser Vorgaben gewährleistet werden kann vergleiche auch Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 67). Artikel 47, GRC bzw. Artikel 6, EMRK stehen daher keinesfalls der Geltung des Amtswegigkeitsgrundsatzes entgegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170121.J11