Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0121

Rechtssatz

Bei Überprüfung der Frage, ob jene Verwaltungsbehörde, die als erste Instanz entschieden hat, auch tatsächlich zur Entscheidung zuständig war, ist die Zuständigkeitsvorschrift heranzuziehen, die im Zeitpunkt der Entscheidung durch die erstinstanzliche Behörde in Geltung stand. Entscheidend ist daher, dass im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 31. Mai 2012 der Bezirkshauptmannschaft über die Einziehung der Glücksspielgeräte noch die Zuständigkeitsvorschriften gemäß Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, galten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170121.J06