Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/17/0121

Rechtssatz

Es ist nicht Aufgabe der neu eingerichteten Verwaltungsgerichte, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten, sondern vielmehr - soweit hier von Interesse - über eine Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in der die Rechtswidrigkeit des Bescheides behauptet wird, zu entscheiden. Dabei hat das Verwaltungsgericht nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war - vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, mwN; das gleichermaßen für das Verwaltungsstrafverfahren gilt, siehe insbes. Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170121.J03