Verwaltungsgerichtshof
15.12.2014
Ro 2014/17/0121
Das Landesverwaltungsgericht hat die Zulässigkeit der Revision damit begründet, dass im Zuge des vorliegenden Verfahrens auch solche Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen gewesen seien, denen grundsätzliche Bedeutung zukomme. Eine derartige Begründung ist in keiner Weise aussagekräftig. Vielmehr wäre in kurzen Worten auszusprechen gewesen, welcher Rechtsfrage aus welchen Gründen grundsätzliche Bedeutung beigemessen wurde. Dem Landesverwaltungsgericht ist im Ergebnis insofern zuzustimmen, als der Rechtsfrage, ob der Amtswegigkeitsgrundsatz im Verwaltungsstrafverfahren vor den Verwaltungsgerichten gilt, grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu nicht vorliegt.
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170121.J02