Verwaltungsgerichtshof
24.10.2016
Ra 2014/17/0023
Bei den in Rede stehenden Abgaben handelt es sich um Selbstbemessungsabgaben (Paragraph 6, Absatz eins, K-ZWAG, Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 9, Absatz 2, K-ONTG). Eine bescheidmäßige Festsetzung wäre daher nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Paragraphen 201 bis 202 BAO zulässig gewesen und hätte einer diesbezüglichen Begründung bedurft.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170023.L06