Verwaltungsgerichtshof
24.10.2016
Ra 2014/17/0023
Grundsätzlich muss im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Abgabensache in rechtsverbindlicher Weise erledigt vergleiche Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Paragraph 92, E 3). Der Spruch ist die Willenserklärung der Behörde. Der normative (rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende) Inhalt muss sich aus der Formulierung der Erledigung ergeben vergleiche zB die bei Ritz, BAO5, Tz 5 zu Paragraph 93, angeführte hg Rechtsprechung).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2014170023.L03