Verwaltungsgerichtshof
15.12.2016
Ra 2014/17/0015
Keinesfalls kann in Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, Finanzausgleichsgesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr 445 aus 1972,, eine Ermächtigung der Gemeinde gesehen werden, im Einzelfall gegenüber einer Partei abweichend von den geltenden Abgabenvorschriften auf die Einhebung von Abgaben zu verzichten. Die im vorliegenden Fall am 8. September 1973 durch den Gemeinderat erfolgte Genehmigung der Vereinbarung kann daher keinesfalls auf Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, Finanzausgleichsgesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr 445 aus 1972,, gestützt werden. Der Umstand, dass die Gemeinde die Vereinbarung genehmigte, vermag dieser Vereinbarung keinen hoheitlichen Charakter gegenüber den der Gemeinde als Vertragspartner gegenüberstehenden Personen zu verschaffen, insbesondere liegt keinesfalls ein Bescheid vor vergleiche VwGH vom 12. August 1997, 93/17/0126). Die Abgabenvorschriften werden in ihrer Geltung durch den Gemeinderatsbeschluss nicht beeinträchtigt vergleiche VwGH vom 21. Februar 2007; 2005/17/0088). (Hier: Verpflichtung der Gemeinde mit privatrechtlichem Vertrag vom 10. Juli 1973, der vom Gemeinderat am 8. September 1973 genehmigt wurde, zu einer jährlichen, kostenlosen Wasserlieferung bis 150 m3)