Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2016

Geschäftszahl

Ra 2014/17/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/17/0233 E 4. August 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Abmachungen zwischen dem Abgabengläubiger und dem Abgabenschuldner über den Inhalt der Abgabenschuld - etwa auch über einen gänzlichen Verzicht auf die Abgabenforderung - sind ohne abgabenrechtliche Bedeutung. Zulässig sind solche Vereinbarungen nur dann, wenn die Gesetze sie ausdrücklich vorsehen, wobei sich diese gesetzlichen Ermächtigungen nur dann als verfassungskonform erweisen, wenn die öffentlich-rechtlichen Verträge lediglich die Modalitäten der Abgabenerhebung (Berechnung der Bemessungsgrundlage, Fälligkeit etc.) und nicht die Steuerpflicht selbst betreffen, wenn im Gesetz Voraussetzungen und Inhalt hinreichend bestimmt sind und wenn in Streitfällen eine bescheidförmige Erledigung vorgesehen ist, sodass eine Prüfung der Gesetzmäßigkeit möglich ist vergleiche hiezu auch Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechtes4, römisch zwei, 182, und die dort angeführte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Insbesondere kann die Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung auf die Erhebung von Abgaben nicht verzichten (Hinweis E 29. April 1992, 88/17/0128).