Verwaltungsgerichtshof
10.11.2014
Ra 2014/15/0023
Zurückweisung - Feststellung von Einkünften - Auch ein Beschluss über einen Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG äußert die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf (abgesehen von der Möglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes, einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG aufzuheben oder abzuändern) daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2014/15/0026
Ra 2014/15/0028
Ra 2014/15/0027
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014150023.L01