Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.11.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/15/0023

Rechtssatz

Zurückweisung - Feststellung von Einkünften - Auch ein Beschluss über einen Antrag gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG äußert die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung. Bei unveränderter Sach- und Rechtslage darf (abgesehen von der Möglichkeit des Verwaltungsgerichtshofes, einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes nach Paragraph 30, Absatz 3, VwGG aufzuheben oder abzuändern) daher nicht neuerlich in derselben Sache entschieden werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2014/15/0026

Ra 2014/15/0028

Ra 2014/15/0027

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014150023.L01