Verwaltungsgerichtshof
18.02.2015
Ro 2014/12/0035
Mit dem Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes, ist die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz verbunden, wenn bundesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist vergleiche E 28. Jänner 2013, 2012/12/0064). Damit endet - auch losgelöst vom grundsätzlichen Entfall aller Bezüge infolge des gewährten Karenzurlaubes - gemäß Paragraph 30, Absatz eins, GehG 1956 die Gebührlichkeit der ruhegenussfähigen Funktionszulage, weil die dauernde Betrauung mit einem bestimmten Arbeitsplatz fehlt.