Verwaltungsgerichtshof
18.12.2014
Ro 2014/12/0018
Einem Beamten kommt kein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes, insbesondere auf Aufhebung oder auf Abänderung einer an ihn ergangenen Weisung, zu.
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120018.J05