Verwaltungsgerichtshof
18.12.2014
Ro 2014/12/0018
Der Begriff der Weisung ist weder in Artikel 20, Absatz eins, B-VG noch in Paragraph 44, BDG 1979 definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter einer Weisung ist eine von einem Verwaltungsorgan erlassene normative Anordnung an ein nachgeordnetes Organ zu verstehen. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs - sohin ein Tun oder Unterlassen - sein vergleiche E 14. Oktober 2013, 2013/12/0042).
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120018.J01