Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.11.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/11/0109

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des Paragraph 2, Absatz eins, der EinschätzungsV 2010, wonach primär Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung (bzw. der Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen) für die konkrete Bemessung des Grads der Behinderung entscheidend sind, und des Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit., wonach bei Vorliegen mehrerer Beeinträchtigungen deren Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer Wechselbeziehungen maßgebend sind, geht der VwGH davon aus, dass eine entsprechende Beurteilung auch bei der Bewertung der einzelnen, in der Anlage zur Einschätzungsverordnung bei einem bestimmten Krankheitsbild genannten und für die Bemessung des GdB innerhalb einer Bandbreite entscheidenden Parameter erforderlich ist. Eine derartige Beurteilung ist gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der EinschätzungsV 2010 von einem Sachverständigen vorzunehmen.