Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2018

Geschäftszahl

Ro 2014/11/0104

Rechtssatz

Auch die Tatsache, dass der erstinstanzliche Bescheid von einem Mitarbeiter jener Abteilung des Magistrats unterfertigt war, deren Leiterin den Berufungsbescheid für den Landeshauptmann unterschrieben hat, bewirkt keine Befangenheit iSd. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG vergleiche etwa VwGH 9.11.2004, 2002/05/1032). Im vorliegenden Fall gibt es nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Organwalterin, die den angefochtenen Berufungsbescheid erließ, im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG an der Erlassung des von ihr in Prüfung gezogenen Bescheides der Erstbehörde mitgewirkt hätte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014110104.J09.1