Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.07.2018

Geschäftszahl

Ro 2014/11/0104

Rechtssatz

Der Abschluss eines schriftlichen Behandlungsvertrags unter Vereinbarung der in Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 2, SuchtgiftV 1997 genannten Rahmenbedingungen vor Beginn der Behandlung dient angesichts der von Substitutionsmitteln ausgehenden Gefahr dazu, eine Gesundheitsgefährdung der Patienten und Dritter zu verhindern. Schon die beim Patienten vorgenommene Substitutionsbehandlung ohne Vorliegen eines Behandlungsvertrages iSd. Paragraph 23 b, SuchtgiftV 1997 entgegen Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer 4, SuchtgiftV 1997 und damit ohne das Einverständnis des Patienten zur Einhaltung der Rahmenbedingungen, allen voran die regelmäßige Absolvierung von Harnkontrollen, bedeutet daher jedenfalls eine gröbliche Verletzung der ärztlichen Berufspflichten iSd. Paragraph 7, Absatz eins, WeiterbildungsV orale Substitution 2007.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014110104.J07.1