Verwaltungsgerichtshof
26.07.2018
Ro 2014/11/0104
Unbeschadet der Befristung der Eintragung nach Paragraph 6, Absatz eins, WeiterbildungsV orale Substitution 2007 ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Revisionswerber durch den angefochtenen Bescheid, mit dem die Streichung des Revisionswerbers von der Liste der zur Substitutionsbehandlung qualifizierten Ärzte ausgesprochen wurde, in Rechten verletzt sein kann, weil durch die Einführung des Paragraph 7 a, WeiterbildungsV orale Substitution 2007 mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 293 aus 2017, die Voraussetzungen für eine neuerliche Eintragung mit 1. Jänner 2018 für jene Ärzte verschärft wurden, die deshalb von der Liste gestrichen wurden, weil sie ärztlichen Berufspflichten nicht nachgekommen sind oder sonst gröblich oder wiederholt gegen diese Berufspflichten verstoßen haben. Diese Ärzte haben die nochmalige Absolvierung der Basisweiterbildung und überdies die Absolvierung eines zumindest 8- stündigen Praktikums in einer Einrichtung nach Paragraph 15, SMG 1997 nachzuweisen. Solange der angefochtene Bescheid dem Rechtsbestand angehört, ist der Revisionswerber als ein aus der Liste gestrichener Arzt iSd. Paragraph 7 a, WeiterbildungsV orale Substitution 2007 anzusehen. Seine Rechtsposition wäre eine andere, wenn der angefochtene Bescheid durch den VwGH aus dem Rechtsbestand ausgeschieden würde, sodass jedenfalls unter diesem Gesichtspunkt von einem bestehenden Rechtsschutzinteresse auszugehen ist vergleiche auch VwGH 23.9.2014, 2012/11/0187).
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2014110104.J02