Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.05.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/11/0104

Rechtssatz

Hat eine Recherche ergeben, dass im Rahmen der Übermittlung der ergänzten Revision im Elektronischen Rechtsverkehr ein Übertragungsfehler passiert ist, weshalb die Ergänzung nicht beim VwGH eingelangt ist, geht der VwGH vor diesem Hintergrund davon aus, dass keine Versäumung der Ergänzungsfrist vorlag. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens war daher gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG Folge zu geben.