Verwaltungsgerichtshof
20.09.2017
Ro 2014/11/0082
Paragraph 98, Absatz eins, OÖ KAG 1997 ermächtigt die Behörde zwar zur Zurücknahme bzw. Abänderung der Errichtungsbewilligung einer Krankenanstalt, insb. wenn eine für die Erteilung der Errichtungsbewilligung vorgeschriebene Voraussetzung (nachträglich) weggefallen ist, und Paragraph 98, Absatz 2, OÖ KAG 1997 ermächtigt zur Zurücknahme bzw. Abänderung einer Betriebsbewilligung, wenn u.a. die Errichtungsbewilligung weggefallen ist (Ziffer eins,) oder der Betrieb der Krankenanstalt entgegen dem Gesetz unterbrochen oder die Krankenanstalt aufgelassen worden ist (Ziffer 2,). Ein Erlöschen einer Bewilligung ex lege, ohne dass eine derartige Zurücknahme erfolgt wäre, ist hingegen nicht vorgesehen.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014110082.J03