Verwaltungsgerichtshof
20.09.2017
Ro 2014/11/0082
Im Lichte des Paragraph 4, Absatz 3, OÖ KAG 1997, demzufolge eine Vorabfeststellung in der Frage des Bedarfs zulässig ist (diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, OÖ KAG 1997 auch bei beabsichtigten Verlegungen einer Krankenanstalt sinngemäß anzuwenden) kann die Behörde über den Verlegungsantrag selbst erst entscheiden nachdem die Bedarfsfrage geklärt ist.
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014110082.J02