Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2017

Geschäftszahl

Ro 2014/11/0082

Rechtssatz

Im Lichte des Paragraph 4, Absatz 3, OÖ KAG 1997, demzufolge eine Vorabfeststellung in der Frage des Bedarfs zulässig ist (diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, OÖ KAG 1997 auch bei beabsichtigten Verlegungen einer Krankenanstalt sinngemäß anzuwenden) kann die Behörde über den Verlegungsantrag selbst erst entscheiden nachdem die Bedarfsfrage geklärt ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2014110082.J02