Verwaltungsgerichtshof
01.03.2016
Ro 2014/11/0024
In einem Fall, in dem die Zusatzeintragung "Notwendigkeit einer Begleitperson" in den Behindertenpass gemäß Paragraph 42, Absatz eins, des BBG 1990 verfahrensgegenständlich ist, sind - regelmäßig unter Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen - die Art der Gesundheitsschädigung des Betroffenen und deren Konsequenzen für die allfällige Notwendigkeit der Beiziehung einer Begleitperson darzustellen.
ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014110024.J01