Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0056

Rechtssatz

Es ist von einer kumulativen Bewilligungsbedürftigkeit aufgrund von Bestimmungen des Allgemeinen Landschaftsschutzes und des Gebietsschutzes auszugehen, wenn die Anwendungsvoraussetzungen beider in Betracht kommenden Bestimmungen vorliegen vergleiche E 20. Dezember 1999, 99/10/0204). Paragraph 18, Absatz 3, Wr NatSchG 1998 bindet die Erteilung einer Bewilligung für eine Maßnahme nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, legcit aber unter anderem daran, dass zu erwarten ist, dass die Ausführung der Maßnahme den Landschaftshaushalt nicht wesentlich beeinträchtigt. Unter diesem Aspekt ist davon auszugehen, dass durch die auf eine wesentliche Beeinträchtigung des Landschaftshaushaltes gestützte Abweisung des Antrages keine Verletzung im geltend gemachten Recht auf naturschutzrechtliche Bewilligung erfolgt ist.