Verwaltungsgerichtshof
09.11.2016
Ro 2014/10/0055
Die Frage, ob eine Erledigung einer bestimmten Behörde bzw. welcher Behörde sie zuzurechnen ist, ist anhand ihres äußeren Erscheinungsbildes, also insbesondere anhand des Kopfs, des Spruchs, der Begründung, der Fertigungsklausel und der Rechtsmittelbelehrung, nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Ist dem Spruch eines Bescheides zu entnehmen, dass dieser vom Magistrat einer Stadt - von einer bestimmten Magistratsabteilung erlassen wurde, lässt sich die bescheiderlassende Behörde der Behördenbezeichnung auf der ersten Seite des Bescheides zweifelsfrei entnehmen und wird in der Rechtsmittelbelehrung auf die Einbringung einer Berufung beim Magistrat dieser Stadt - bestimmte Magistratsabteilung verwiesen, kommt vor diesem Hintergrund dem Umstand, dass die Fertigungsklausel insofern nur auf eine Kurzbezeichnung der genannten Magistratsabteilung verweist, keine Relevanz zu. Eine Vorschrift des Inhalts, dass die Bezeichnung der bescheiderlassenden Behörde auch in der Unterschriftsklausel aufzuscheinen habe, gibt es im Übrigen nicht vergleiche E 25. September 1995, 95/10/0034).