Verwaltungsgerichtshof
09.11.2016
Ro 2014/10/0055
Ein Blick auf die Tatbestände des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, Ziffer eins bis 9 Wr NatSchG 1998 zeigt, dass der Gesetzgeber die Konjunktion "und" in Paragraph 18, legcit nicht im Sinne kumulativ zu erfüllender Voraussetzungen verwendet hat, wird doch etwa auf die "Errichtung und wesentliche Änderung" (Absatz eins, Ziffer eins, sowie Absatz 2, Ziffer 2 und 9), die "Neuanlage, Verlegung und Verbreiterung" (Absatz 2, Ziffer eins,), die "Neuanlage, Verlegung und Vergrößerung" (Absatz 2, Ziffer 3,), die "Neuanlage und wesentliche Änderung" (Absatz 2, Ziffer 5, ) bzw. die "Neuerrichtung und wesentliche Änderung" (Absatz 2, Ziffer 6,) Bezug genommen, obwohl auch die Konjunktion "oder" verwendet wurde (Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 2, Ziffer 3 und 8). Schon unter diesen systematischen Gesichtspunkten ist einer gegenteiligen Argumentation nicht zu folgen. Zudem ließe eine derartige Auslegung die Bewilligungstatbestände des Paragraph 18, Absatz eins und 2 Wr NatSchG 1998 in weiten Teilen als in Leere gehend erscheinen, was mit den in Paragraph eins, Wr NatSchG 1998 formulierten Zielsetzungen des Gesetzes unvereinbar wäre. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Wr NatschG 1998 ist daher dahin zu lesen, dass die Errichtung von Anlagen in naturnahen Oberflächengewässern oder in naturnahen Uferbereichen derartiger Oberflächengewässer einer Bewilligung der Behörde bedarf.