Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0055

Rechtssatz

Der Gesetzgeber sieht in Paragraph 18, Absatz 3, Wr. NatSchG 1998 eine Bewilligungsmöglichkeit einer Anlage iSd Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, legcit vor, wenn die Maßnahme "den Landschaftshaushalt, die Landschaftsgestalt oder die Erholungswirkung der Landschaft nicht wesentlich beeinträchtigt". Es kann dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden, dass er Bewilligungsvoraussetzungen normiert, die, liegen sie vor, zugleich eine Bewilligungspflicht entfallen lassen.