Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.2016

Geschäftszahl

Ro 2014/10/0043

Rechtssatz

Rein privatwirtschaftliche Nützlichkeits- oder Zweckmäßigkeitserwägungen reichen zur Begründung eines öffentlichen Interesses an einer anderweitigen Verwendung von Waldboden (unter dem Gesichtspunkt der Agrarstrukturverbesserung) nicht aus vergleiche E 18. Juni 2013, 2012/10/0133).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2014100043.J03