Verwaltungsgerichtshof
27.01.2016
Ra 2014/10/0003
Die revisionswerbende Partei bringt vor, durch die vorgenommene Projektänderung komme es zu einer Ausweitung der Rodungsfläche. Selbst bei Zugrundelegung des Revisionsvorbringens kann somit nicht gesagt werden, eine Berührung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Servitutsberechtigten an der zur Rodung beantragten Waldfläche - sei "von vornherein ausgeschlossen" vergleiche E 23. November 2009, 2008/05/0111).