Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.2016

Geschäftszahl

Ra 2014/10/0003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/10/0077 B 11. August 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Überschreitung der Kognitionsbefugnis nach Paragraph 27, VwGVG 2014 durch das VwG erfolgt dann nicht, wenn sich die Entscheidung des VwG innerhalb des nach der hg. Rechtsprechung gesteckten Rahmens der "Sache" des bekämpften Bescheides bewegt; das VwG ist befugt aufgrund der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten auch Rechtswidrigkeitsgründe aufzugreifen, die in der Beschwerde nicht vorgebracht wurden vergleiche E 26. März 2015, Ra 2014/07/0077; E 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).