Verwaltungsgerichtshof
27.01.2016
Ra 2014/10/0003
Wird in der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem ein Antrag auf Zustellung eines Bescheides wegen Präklusion zurückgewiesen wurde, (nur) geltend gemacht, der Antragsteller sei nicht präkludiert, weil die Kundmachung der Verhandlung mangelhaft gewesen sei, so ist das VwG berechtigt, den angefochtenen Bescheid wegen des (in der Beschwerde nicht geltend gemachten) Umstandes aufzuheben, dass zwischen Verhandlungskundmachung und Bescheiderlassung eine Projektsänderung stattgefunden hat.