Verwaltungsgerichtshof
15.07.2015
Ro 2014/09/0064
Die "Feststellungen zum Revisionsvorbringen" des VwG wurden vom VwGH nicht in Behandlung genommen, zumal den VwG im Verfahren über Revisionen nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG weder die Stellung einer Partei noch sonst einer Verfahrensbeteiligten zukommt vergleiche VfGH E 29. November 2014, G 30 aus 2014,).