Ebenso wenig wie das Disziplinarrecht der Beamten enthält das Disziplinarrecht der Ärzte einen typisierten Straftatbestandskatalog im Sinne etwa des StGB (vgl. E 16. Oktober 2008, 2007/09/0137).Ebenso wenig wie das Disziplinarrecht der Beamten enthält das Disziplinarrecht der Ärzte einen typisierten Straftatbestandskatalog im Sinne etwa des StGB vergleiche E 16. Oktober 2008, 2007/09/0137).