Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.07.2015

Geschäftszahl

Ro 2014/09/0064

Rechtssatz

Im Disziplinarverfahren der Ärzte ist eine Bestrafung wegen eines Verhaltens, das nicht bereits in einem Einleitungsbeschluss nach Paragraph 154, Absatz 2, ÄrzteG 1998 vorgehalten wurde, nicht zulässig (Hinweis E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).