Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/09/0056

Rechtssatz

Der Oberste Gerichtshof hat zu Paragraph 43, Absatz eins, StGB ausgeführt, dass es unter dem positiven Aspekt der Generalprävention auf die Erhaltung und Stärkung der Normentreue im Allgemeinen und in Ansehung potenzieller Täter in ähnlicher Lage im Besonderen ankommt vergleiche die Entscheidung des OGH vom 19. August 1993, 15Os85/93). Beim Gesichtspunkt der Generalprävention kommt es auf die Abschreckung potentieller Täter an und ist die Strafe und deren Vollzug als Mittel der Bekräftigung des Geltungsanspruches der Rechtsordnung insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts zu sehen. Ein hoher Grad der Schuld, ein besonderes Gewicht und eine erhebliche Sozialschädlichkeit der Tat sowie die schweren Folgen einer Tat sprechen für die Strafvollstreckung und die Abstandnahme von einer bedingten Strafnachsicht aus generalpräventiver Sicht. Diese Erwägungen gelten grundsätzlich sinngemäß auch für die bedingte Nachsicht nach Paragraph 139, Absatz 3, ÄrzteG 1998.