Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.2014

Geschäftszahl

Ro 2014/09/0056

Rechtssatz

Beurteilungen der Vertrauenswürdigkeit eines Arztes durch den nach Paragraph 124, Absatz 3, ÄrzteG 1998 eingerichteten beratenden Ausschuss, des Ehrenrates der Österreichischen Ärztekammer, sind für die das Disziplinarverfahren führende Disziplinarbehörde bzw. das VwG nicht bindend; derartige Beurteilungen unterliegen ebenso wie Sachverständigengutachten der freien Beweiswürdigung durch die Behörde bzw. das VwG vergleiche E 17. Oktober 2002, 2001/07/0095).