Verwaltungsgerichtshof
10.12.2014
Ro 2014/09/0056
Bei Paragraph 43, Absatz eins, StGB ist die Entscheidung über die Gewährung der bedingten Nachsicht der Strafe strikt von der davor zu treffenden Entscheidung über die Höhe der Strafe zu trennen, so können etwa Umstände spezial- oder generalpräventiver Natur, die schon für die Bemessung der Strafe maßgeblich waren, auch bei der Entscheidung über die bedingte Nachsicht Bedeutung haben. Dies gilt gleichermaßen für die bedingte Nachsicht nach Paragraph 139, Absatz 3, ÄrzteG 1998.