Verwaltungsgerichtshof
20.05.2015
Ra 2014/09/0041
GRS wie 2007/09/0274 E 16. September 2010 RS 1
Die Beschäftigung eines Ausländers nach Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG liegt nur dann vor, wenn ein Mindestmaß an organisatorischer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit der Arbeitskraft vom präsumptiven Beschäftiger gegeben ist. Der Umstand allein, dass einer Person durch die Arbeitsleistungen eines Ausländers direkt oder indirekt Vorteile erwachsen, führt noch nicht ohne Weiteres dazu, dass sie jedenfalls auch als Beschäftiger des Ausländers iSd AuslBG anzusehen wäre.
ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014090041.L06