Verwaltungsgerichtshof
20.10.2015
Ra 2014/09/0028
Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung vergleiche E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041).