Verwaltungsgerichtshof
20.10.2015
Ra 2014/09/0028
Bei der Beurteilung, ob die Tätigkeit von Ausländerinnen in einem Bordell eine Verwendung in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, AuslBG oder in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, legcit darstellt, kommt es auf die Beurteilung jedes einzelnen Merkmals der Tätigkeit der Ausländerin und ihres wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisses zum Betreiber des Bordells an vergleiche E 24. April 2014, 2013/09/0041). Insofern enthält das angefochtene Erkenntnis des VwG zwar die Darstellung des Vorbringens der Parteien vor dem VwG und auch hinsichtlich einzelner Merkmale Feststellungen und beweiswürdigende Überlegungen. Das angefochtene Erkenntnis enthält jedoch keine klare und vollständige Feststellung aller relevanten Merkmale des für eine rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhaltes und keine vollständige Beweiswürdigung. Damit weicht das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH ab vergleiche E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E 20. Mai 2015, Ra 2014/09/0041), womit eine "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgeworfen wird.