Verwaltungsgerichtshof
20.10.2015
Ra 2014/09/0028
Die Zimmermiete, die Zurverfügungstellung einer unentgeltlichen Wohnmöglichkeit, die Berichterstattungspflicht, die Reinigung der Bettwäsche und die Einrichtung einer Homepage können als Hinweis auf wirtschaftliche Abhängigkeit der Prostituierten angesehen werden, jedoch die freie Festsetzung des Liebeslohnes mit dem Kunden, das Fehlen eines fixen Monatslohns, von vorgeschriebenen Arbeitszeiten, von angeordneten Öffnungszeiten und von Anweisungen hinsichtlich Kleidung, Kondombenutzung etc. sowie die Vornahme der Raumpflege und die Besorgung der Bettwäsche durch die Prostituierten sprechen für deren selbstbestimmte unternehmerische Tätigkeit vergleiche E 10. Dezember 2009, 2009/09/0102).