Die gegenständliche Verhängung einer ersten Disziplinarstrafe bildet nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 77a Wr DO 1994 keine "Zusatzstrafe".Die gegenständliche Verhängung einer ersten Disziplinarstrafe bildet nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 77 a, Wr DO 1994 keine "Zusatzstrafe".