Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.2015

Geschäftszahl

Ra 2014/09/0027

Rechtssatz

Die gegenständliche Verhängung einer ersten Disziplinarstrafe bildet nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 77 a, Wr DO 1994 keine "Zusatzstrafe".