Verwaltungsgerichtshof
17.02.2015
Ra 2014/09/0027
Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestünde vergleiche E 16. September 2009, 2009/09/0150). Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht vergleiche E 30. Jänner 2014, 2013/03/0129). Daran ändert selbst eine Privatinsolvenz nichts vergleiche B 1. Oktober 2014, Ra 2014/09/0022). Gemäß Paragraph 90, Wr DO 1994 gilt aber für das Disziplinarverfahren, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dass Paragraph 19, VStG nicht anzuwenden ist. Es besteht keine Rechtsprechung betreffend Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 77, Wr DO 1994.