Verwaltungsgerichtshof
17.02.2015
Ra 2014/09/0027
Aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG 2014 kommt der Sachentscheidung in den Fällen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 Vorrang vor einer Aufhebung und Zurückverweisung zu vergleiche E 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; E 10. September 2014, Ra 2014/08/0005). Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG 2014 vor, so hat das VwG in der Sache zu entscheiden. Dabei darf es frei von jeder Bindung entscheiden, weswegen das Schicksal der Revision nicht von der Frage abhängt, ob es sich beim Ausspruch der Entlassung um eine Ermessensentscheidung handelt oder nicht.